Steuerklasse 6 ist die unbeliebteste aller Steuerklassen – und das aus gutem Grund: Sie kennt keinen Grundfreibetrag, keine Werbungskostenpauschale und keine Sonderausgaben. Wer in Steuerklasse 6 eingestuft wird, zahlt ab dem ersten Euro Lohnsteuer. Warum das so ist, wann es unumgänglich ist und wie du trotzdem möglichst viel von deinem Zweitjob behältst, erklärt dieser Ratgeber.
Wann gilt Steuerklasse 6?
Steuerklasse 6 greift immer dann, wenn du mehr als ein Beschäftigungsverhältnis gleichzeitig hast. Das erste (und in der Regel besser bezahlte) Arbeitsverhältnis wird mit einer normalen Steuerklasse (1–5) abgerechnet. Für alle weiteren Jobs gilt automatisch Klasse 6.
Konkrete Situationen, in denen Klasse 6 anfällt:
- Hauptjob + Nebenjob (beide sind sozialversicherungspflichtig)
- Zwei gleichwertige Teilzeitjobs bei verschiedenen Arbeitgebern
- Aufnahme eines zweiten Jobs während des laufenden Jahres
- Keine Lohnsteuerkarte vorgelegt (z. B. weil der Arbeitgeber keine ELStAM-Daten abruft)
Wie hoch sind die Abzüge in Steuerklasse 6?
Die genaue Steuerlast in Klasse 6 hängt vom Zusatzeinkommen und dem Gesamteinkommen (Hauptjob + Nebenjob) ab. Als Faustregel gilt: Der Grenzsteuersatz aus dem Hauptjob wird auf das Nebeneinkommen angewendet.
📊 Rechenbeispiel: Tom, Hauptjob 3.500 € + Nebenjob 800 € brutto/Monat
Klasse 6 vs. Minijob – was lohnt sich mehr?
Wer einen Nebenjob aufnimmt, hat manchmal die Wahl: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Klasse 6) oder Minijob (520-Euro-Job). Der Vergleich:
| Merkmal | Minijob (520 €) | Nebenjob (Klasse 6) |
|---|---|---|
| Maximales Bruttogehalt | 520 €/Monat | Unbegrenzt |
| Lohnsteuer | Pauschal 2 % (AG) oder 0 % | Ab erstem Euro (hoch) |
| Sozialversicherung | Nur Rentenversicherung (3,6 %) | Volle Beiträge (~21 %) |
| Netto bei 500 € brutto | ≈ 482 € | ≈ 320–360 € |
| Rente | Minimale Beiträge | Vollwertige Beiträge |
| Steuererklärung | Nicht nötig | Pflicht (empfohlen) |
Für kleine Nebentätigkeiten bis 520 € brutto ist der Minijob in der Regel das Bessere: deutlich weniger Abzüge und kein bürokratischer Aufwand.
Gibt es Ausnahmen – kann man Klasse 6 umgehen?
Im laufenden Jahr nicht. Sobald ein zweites Beschäftigungsverhältnis besteht, gilt Klasse 6 zwingend. Aber es gibt Möglichkeiten, die Steuerlast langfristig zu reduzieren:
- Steuererklärung abgeben: Pflicht bei zwei Jobs – holt sich die überhöhten Vorauszahlungen zurück
- Werbungskosten beider Jobs absetzen: Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung aus beiden Jobs sind absetzbar
- Nebeneinkünfte als Selbstständiger: Freiberufliche Tätigkeit läuft separat als Einkommensteuererklärung – kein Lohnsteuerabzug in Klasse 6 (aber Vorauszahlungen möglich)
- Riester/betriebliche Altersvorsorge: Beiträge reduzieren das zu versteuernde Gesamteinkommen
Steuerklasse 6 bei Jobwechsel
Beim Jobwechsel im laufenden Jahr kann es vorübergehend zur Klasse 6 kommen, wenn der neue Arbeitgeber noch keine ELStAM-Daten abrufen konnte oder der alte Job noch nicht abgemeldet wurde. In diesem Fall einfach beim neuen Arbeitgeber auf den Klärungsbedarf hinweisen – die Korrektur erfolgt automatisch nach Abgleich mit dem Finanzamt.
Zusammenfassung: Steuerklasse 6
- Für wen: Jedes zweite und weitere Beschäftigungsverhältnis – unvermeidbar
- Warum so hoch: Kein Grundfreibetrag, keine Pauschalen – alle im Hauptjob verbraucht
- Gegenmaßnahme: Steuererklärung abgeben (Pflicht!) – oft kommen hunderte Euro zurück
- Alternative: Minijob statt Nebenjob bei Einkünften bis 520 €/Monat
- Selbstständige: Freiberufliche Nebentätigkeit läuft über Einkommensteuer, nicht Klasse 6
Häufige Fragen zu Steuerklasse 6
Wie viel bleibt dir netto – bei Hauptjob und Nebenjob?
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